§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Freundeskreis Lo-Manthang“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hildesheim.
(3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein wurde am 20.03.2003 gegründet.
§ 2 Zweck
(1) Zweck des Vereins sind die Förderung der Entwicklungshilfe, der Bildung und der Altenhilfe in Mustang: Der Verein setzt sich für den Erhalt der tibetisch-buddhistischen Kultur des König-reichs Mustang ein und unterstützt dazu Einrichtungen, die es den Menschen in Mustang er-möglichen, ein Leben gemäß ihrer Traditionen fortführen zu können.
(2) Die Satzungszwecke werden dadurch verwirklicht: Der Verein unterstützt und fördert soziale und kulturelle Einrichtungen in Lo-Manthang und anderen Orten in Mustang, insbesondere Schulen mit Tibetisch-Unterricht und Hilfsprojekte für Alte und Arme, indem er Beiträge für die Errichtung und den Unterhalt dieser Einrichtungen leistet und Patenschaften für Bedürftige vermittelt und begleitet.
(3) Der Verein veranstaltet hierzu Vorträge und Ausstellungen und führt alle ihm zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinenden Maßnahmen durch.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab-schnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mit-glieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Ausschluß aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung, die an ein Mitglied des Vorstandes zu richten ist. Er ist jederzeit zulässig.
Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
(3) Der Vorstand entscheidet über die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Mitglied des Vorstandes vertreten.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so benennt das im Vorstand verbliebene Mitglied ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
(4) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen. Bei Stimmen-gleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Die Beschlüsse sind protokollarisch festzuhalten.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung soll einmal im Jahr stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen durch schriftliche Einladung der Vereinsmitglieder einbe-rufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung,
b) Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
c) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,
d) Beschlußfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem
2. Vorsitzenden geleitet.
(4) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zu-lassen.
(5) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlußfähig.
(7) Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(8) Für die Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abge-gebenen gültigen Stimmen erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll wird von einem Protokollführer geführt, der vom Versammlungsleiter bestimmt wird, und ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Das Protokoll soll die folgenden Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Personen des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert. Er hat auch dann unverzüglich eine Mitgliederver-sammlung einzuberufen, wenn mindestens von einem Zehntel aller Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 9 entsprechend.
§ 10 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 9 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, daß der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Tibethilfe e.V., Geschäftsstellen Oldenburg und München, die es im Sinne des Vereins zur Förderung der Jugend- und Altenhilfe zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 20. 03. 2003 verabschiedet.
Sie ist unverändert gültig.